(1) Es sei zu einer Erpressung des Beklagten gekommen: Nachdem der Gerichtspräsident das von jenem mit der Klageantwort gestellte Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 4. März 2021 abgewiesen habe (die der Beklagte wegen nachweislicher berufsbedingter Abwesenheit zwischen 18. Januar und 1. April 2021 nicht habe entgegennehmen können, weshalb er keine Beschwerde habe erheben können), sei ihm diese Rechtswohltat mit Verfügung vom 18. Juni 2021 dann doch noch "antragslos" gewährt worden. Er (der Beklagte) sei sich bereits im Vorfeld sicher gewesen, den Grund der Meinungsänderung des Gerichtspräsidenten zu wissen. Seine Ahnung sei mit einem Schreiben sei-