50 ZPO durchgeführt wurde (so E. II des angefochtenen Entscheids). Die Rechte einer den Ausstand verlangenden Partei bleiben dadurch gewahrt, dass sie selbstverständlich in einem Rechtsmittel geltend machen kann, es sei die Prüfung des Vorliegens eines konkreten, glaubhaft gemachten Ausstandsgrundes in einem separaten Verfahren zu Unrecht unterlieben. In der Berufung macht der Beklagte indes solches nicht geltend. 3.3.2.3.2. Stattdessen bringt der Beklagte erstmals Sachverhalte vor, die die Befangenheit der Vorinstanz belegen sollen: