tion braucht – mangels eines hinreichend konkretisierten Ausstandsgrundes – kein separates Verfahren nach Art. 50 ZPO stattzufinden, an dem der bzw. die Richter, dessen/deren Ausstand verlangt wird, nicht mitwirken darf/dürfen. Das mit der Klage befasste Gericht muss auch keinen förmlichen (Nichteintretens-) Entscheid fassen. Vielmehr kann es das Verfahren weiterführen und im Endentscheid begründen, wieso kein Ausstandsverfahren nach Art. 50 ZPO durchgeführt wurde (so E. II des angefochtenen Entscheids).