Im Lichte der in vorstehender E. 3.3.2.1 gemachten rechtlichen Ausführungen ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ausschliesslich die Befangenheit der Vorinstanz zu prüfen, nicht auch Mitglieder weiterer Behörden, mit denen es der Beklagte im Rahmen von in der Schweiz mit der Klägerin durchgeführten Verfahren zu tun bekommen hat. Nachdem vor Vorinstanz aber weder vor, mit oder nach der Duplik je ein Vorkommnis vorgetragen worden war, das auch nur als Indiz für eine Befangenheit der Vorinstanz (Gerichtspräsident als Einzelrichter) hätte gewertet werden können, – und gestützt darauf der Ausstand verlangt worden wäre –, durfte das vom Beklagten in seiner Duplik (act. 281 f.)