3.3.2.3. 3.3.2.3.1. Im Lichte der in vorstehender E. 3.3.2.1 gemachten rechtlichen Ausführungen ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ausschliesslich die Befangenheit der Vorinstanz zu prüfen, nicht auch Mitglieder weiterer Behörden, mit denen es der Beklagte im Rahmen von in der Schweiz mit der Klägerin durchgeführten Verfahren zu tun bekommen hat.