Die Begründung der Berufung beschränkt sich dabei darauf, prozessual die Befangenheit (vgl. Duplik, act. 282) aller mit den Rechtsstreitigkeiten der Parteien befassten Schweizer Behörden (nicht nur der Vorinstanz) "in mehr als einem Dutzend Fällen" zu behaupten. Eine Befangenheit der Vorinstanz würde einen schweren Verfahrensmangel darstellen, der die Rückweisung der Sache zur Durchführung des Verfahrens vor einem unbefangenen Gericht/Richter rechtfertigt (REETZ/HILBER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 37 zu Art. 318 ZPO). Auf diese Rüge ist in nachfolgender E. 3.3.2 vorab einzugehen. Auf die übrigen Anträge wird in der gebotenen Kürze in E. 3.3.3 eingegangen.