Antrag, mit dem sich die Vorinstanz hätte auseinandersetzen können/müssen, liegt die Problematik der beklagtischen Berufung darin begründet, dass sie jedwede Auseinandersetzung mit den im vorinstanzlichen Entscheid getroffenen materiellrechtlichen Anordnungen (Aussprechen der Scheidung sowie Regelung der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen) missen lässt und stattdessen die vor Vorinstanz gestellten Begehren/Anträge aufrechterhalten werden. Diese waren ihrerseits unter der – irrigen (vgl. dazu nachfolgende E. 3.3.3.1) – Annahme gestellt worden, dass zwischen den Parteien keine gültige Ehe geschlossen worden war und deshalb keine Scheidung auszusprechen sei.