Partei in ihrer Berufung (zweifelsohne) zu erkennen gibt, dass sie an der vollständigen Abweisung der Klage oder zumindest an der vollständigen Abweisung einzelner Klagebegehren festhält. 3.2. Der formelle Rechtsmittelantrag in der Berufung des Beklagten geht dahin, es sei den von ihm in seiner Klageantwort vom 6. November 2020 sowie in seinem "Antwortschreiben auf die Replik der Klägerin" (Duplik) vom 25. Mai 2021 gemachten Anträgen stattzugeben. Es handelt sich dabei um die folgenden Begehren (durchgehende Nummerierung hinzugefügt): Klageantwortbegehren (act. 259):