Ergibt sich – insbesondere, aber nicht nur bei einem von einem Laien erhobenen Rechtsmittel – auch ohne rechtsgenügenden (formellen) Rechtsmittelantrag mit der erforderlichen Eindeutigkeit, welche materielle(n) Änderung(en) des angefochtenen Entscheids verlangt wird (werden), muss dies genügen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Zu denken ist insbesondere an den Fall, dass sich aus der Begründung der Berufung eines in erster Instanz (teilweise oder ganz) unterlegenen Klägers (zweifelsohne) ergibt, dass er an einem oder mehreren vor Vorinstanz gestellten Begehren vollumfänglich festhält, ebenso, wenn bei (teilweiser oder vollständiger) Gutheissung der Klage durch die erste Instanz die beklagte