BGE 146 III 203 E. 6.3). Eine Ausnahme ist höchstens für die Konstellation zuzulassen, dass zwischen den Ehegatten der Prozesskostenvorschuss in einem Massnahmeverfahren zu einem Hauptprozess (in aller Regel einem Scheidungsprozess) zugesprochen worden ist (so BÜHLER/SPÜHLER, N. 303 zu aArt. 145 ZGB mit dem Hinweis auf gegenteilige kantonale Urteile, darunter AGVE 1953 Nr. 1, die eine Antragstellung verlangten). Sie ist vorliegend nicht gegeben.