Auch in diesem Fall braucht es – wiederum jedenfalls zu Lebzeiten der Ehegatten – nicht zu einer güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen ihnen zu kommen. Zweitens ist mit Bezug auf im Scheidungsverfahren selber (präliminariter) zugesprochene Prozesskostenvorschüsse zu beachten, dass diese in Anbetracht von Art. 204 ZGB (wonach die Auflösung des Güterstands auf den Tag der Klageeinreichung zurückbezogen wird), von vornherein nicht in die Vorschlagsteilung (Art. 210 und 215 ZGB) einfliessen, sondern nur im Rahmen der Regelung der gegenseitigen Schulden nach Art. 205 Abs. 3