2003 bis 29. Juli 2010. Wie die Vorinstanz selber ausführe, obliege es nach dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO) den Parteien, um die Beschaffung des Prozessstoffes besorgt zu sein. Die Klägerin habe aber güterrechtlich von Anfang an beantragt, die Parteien per Saldo aller Ansprüche beim derzeitigen Besitzstand auseinandergesetzt zu erklären mit Ausnahme allfällig noch offener Unterhaltsansprüche aus dem Eheschutzverfahren; der Beklagte habe demgegenüber hinsichtlich Güterrecht keine konkreten Anträge gestellt und insbesondere nie den Antrag formuliert, es sei der von ihm bezahlte Prozesskostenvorschuss a conto Güterrecht zurückzubezahlen.