2.2.2. Dagegen wendet die Klägerin in ihrer Berufung (S. 8 ff.) ein, die zugesprochene Forderung basiere auf dem am 20. Oktober 2010 datierten Eheschutzentscheid. Diese am 20. Oktober 2010 auferlegte Verpflichtung, die nach Abweisung der vom Beklagten dagegen erhobenen Beschwerde rechtskräftig geworden sei, könne aber güterrechtlich gar nicht mehr relevant sein, nachdem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. VI.2.2) zum Schluss gekommen sei, die güterrechtlich massgebende Periode umfasse den Zeitraum vom tt.mm. 2003 bis 29. Juli