Dieser stelle eine Schuld zwischen den Ehegatten dar, die zurückzuzahlen sei. Da keine zu teilende Errungenschaft vorliege (den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Parteien nach zu urteilen, hätten diese während der Ehe nicht wirklich viel Geld zur Verfügung gehabt und eher am Rande des Existenzminimums bzw. sicherlich nicht luxuriös gelebt), könne diese Schuld nicht vom Vorschlag abgezogen werden. Weitere materielle Verluste habe der Beklagte bloss unsubstantiiert sowie ohne entsprechende Begründung oder Bezifferung geltend gemacht. Aufgrund der Verhandlungsmaxime im Bereich des Güterrechts könnten keine weiteren Ansprüche des Beklagten gutgeheissen werden.