in genereller Weise genannten materiellen Verlusten zu zählen sei (gemeint offensichtlich die vom Beklagten in der Eingabe vom 2. Dezember 2017 [Antrag 5] sowie 6. November 2020 [nicht nummerierter Antrag] gestellten, aber unbeziffert gebliebenen [dazu nachfolgende E. 3.3.3.2] Anträge, wonach ihm ein Anspruch auf Rückzahlung aller ihm entstandener Verluste sowie auf eine angemessene Entschädigung für 10 Jahre verlorener Lebensqualität zustehe). Dieser stelle eine Schuld zwischen den Ehegatten dar, die zurückzuzahlen sei.