Im Rahmen der Regelung der güterrechtlichen Auseinandersetzung hat die Vorinstanz die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten seine persönlichen Sachen herauszugeben (unangefochten gebliebene und insoweit in Rechtskraft erwachsene Dispositiv-Ziffer 4.2) sowie den ihr im Eheschutzverfahren SF.2010.72 mit Entscheid vom 20. Oktober 2010 zugesprochenen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.00 zurückzuerstatten (Dis- positiv-Ziffer 4.1). Zur Begründung hielt die Vorinstanz dafür, dass insbesondere der von ihm im Eheschutzverfahren bezahlte Prozesskostenvorschuss a conto Güterrecht in Höhe von Fr. 3'000.00 zu den vom Beklagten