Im Übrigen ist bezüglich der Vorfrage, ob eine anerkennbare ausländische Eheschliessung der Parteien vorliegt, ein anfechtbarer, den Bestand einer Ehe bejahender Zwischenentscheid ergangen (Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 20. März 2019, act. 128 ff.). In den daraufhin vom Beklagten angestrengten Rechtsmittelverfahren unterlag dieser (Entscheid des Obergerichts vom 28. April 2020 und Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2020, act. 204 ff. und 225 ff.). Dabei wurde er im Urteil des Obergerichts vom 28. April 2020 (ausgangsgemäss) kostenpflichtig erklärt (während das Bundesgericht "angesichts der konkreten Umstände" auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete;