Auch in diesem Fall werden praxisgemäss die Gerichtskosten halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen. In beiden Fällen hat das Scheidungsgericht – als Folge der Gutheissung des [klägerischen] Scheidungsbegehrens – über deren Nebenfolgen zu befinden. Im Übrigen ist bezüglich der Vorfrage, ob eine anerkennbare ausländische Eheschliessung der Parteien vorliegt, ein anfechtbarer, den Bestand einer Ehe bejahender Zwischenentscheid ergangen (Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 20. März 2019, act.