vielmehr hat es zu begründen, wenn es im konkreten Fall von dieser Praxis abweichen will. Zweitens hat der Beklagte zwar von Anfang an gegen den von der Klägerin geltend gemachten Scheidungsanspruch opponiert mit der Begründung, zwischen den Parteien bestehe gar keine gültige ausländische Ehe. Allerdings ist nicht ersichtlich, wieso dieser Fall hinsichtlich der Kostenfolge anders beurteilt werden sollte als der, wo die beklagte Partei – erfolglos – die Abweisung einer Scheidungsklage (Art. 290 ZPO in Verbindung mit Art. 114 f. ZGB) beantragt. Auch in diesem Fall werden praxisgemäss die Gerichtskosten halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen.