Unbehelflich sind die Gründe, die die Klägerin in der Berufung (S. 11 f.) dafür vorbringt, dass sich für das vorliegende Verfahren erstinstanzlich ausnahmsweise eine einseitige Verlegung der Prozesskosten zulasten des Beklagten rechtfertigen soll. Erstens braucht bei einer festen Praxis (hier zu Art. 107 lit. c ZPO) vom Gericht nicht näher begründet zu werden, wieso es im konkreten Fall der Praxis folgt; vielmehr hat es zu begründen, wenn es im konkreten Fall von dieser Praxis abweichen will.