Dies entspricht der Praxis im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren, wie auch die Klägerin in ihrer Berufung (S. 11) grundsätzlich ausdrücklich anerkennt (Berufung S. 11: "Tatsächlich besteht die Praxis, …."), nachdem Scheidungsverfahren, wie auch dem vorliegenden, in der Regel ein familiärer Konflikt zugrunde liegt, für den beide Parteien in den meisten Fällen jedenfalls moralische Verantwortung tragen. Entgegen klägerischer Auffassung (Berufung S. 11) ist diese Praxis allerdings nicht auf die Konstellation beschränkt, dass die Parteien – im Sinne von Art.