2.1. Als ohne Weiteres unbegründet erweist sich die klägerische Berufung, soweit sie gegen die Regelung der Prozesskosten durch die Vorinstanz gerichtet ist. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 107 lit. c ZPO die Gerichtskosten (Entscheidgebühr zuzüglich Übersetzungskosten) den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. Dies entspricht der Praxis im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren, wie auch die Klägerin in ihrer Berufung (S. 11) grundsätzlich ausdrücklich anerkennt (Berufung S. 11: