1.3. Beide Parteien haben die für eine Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften (Art. 311 Abs. 1 ZPO) eingehalten. Insoweit steht einem Eintreten auf ihre Berufungen nichts entgegen (vgl. aber nachfolgende E. 3 betreffend weitere Rechtsmittelvoraussetzungen [Rechtsmittelantrag, Beschwer etc.] auf Seiten des Beklagten). 2. Die Berufung der Klägerin wendet sich zum einen gegen deren Verpflichtung zur Rückzahlung des Prozesskostenvorschusses (dazu nachfolgende E. 2.2) und zum andern gegen die Regelung der Prozesskosten (Gerichtsund Parteikosten, Art. 95 ZPO) durch die Vorinstanz (dazu sogleich, E. 2.1). - 11 -