Denn für das Scheidungsrecht gilt der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils, d.h. das Gericht hat grundsätzlich in einem Entscheid sowohl über die Scheidung selber als auch über die Nebenfolgen zu befinden (Art. 283 Abs. 1 ZPO). Aus diesem Grund sind die verschiedenen vermögensrechtlichen Nebenfolgen (nachehelicher Unterhalt, Vorsorgeausgleich und Güterrecht) ohne Weiteres als im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1.2.2 in fine) zusammenhängend bzw. konnex zu betrachten (zur materiellrechtlichen Interdependenz der Ansprüche vgl. insbesondere Art. 124b sowie Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB).