Dennoch ist das Vorliegen eines für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderlichen Mindeststreitwerts von Fr. 10'000.00 zu bejahen. Denn für das Scheidungsrecht gilt der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils, d.h. das Gericht hat grundsätzlich in einem Entscheid sowohl über die Scheidung selber als auch über die Nebenfolgen zu befinden (Art. 283 Abs. 1 ZPO).