gabe ihm gehörender Gegenstände, die allerdings nie aufgelistet wurden, sodass ihnen kein Streitwert zugeordnet werden kann. Die Vorinstanz hat die Rückzahlung eines der Klägerin im Eheschutzverfahren zugesprochenen Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.00 angeordnet. Unter solchen Umständen (fehlende Bezifferungen) lässt sich nicht beurteilen, ob der für eine Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 im vorliegenden Scheidungsverfahren güterrechtlich erreicht wurde.