dass eine erst nach dem güterrechtlichen Stichtag (zwischen den Parteien wurde im Eheschutzurteil vom 20. Oktober 2010 die Gütertrennung rückwirkend auf den 29. Juli 2010 angeordnet) aufgelaufene Unterhaltsschuld von vornherein nicht in die Gütermassen und damit die güterrechtliche Auseinandersetzung (im eigentlichen Sinn) fällt, hat die Klägerin im vorliegenden Scheidungsverfahren keinerlei Ausführungen zur Höhe dieser Ausstände gemacht bzw. keine Bezifferung vorgenommen. Der Beklagte wehrte (und wehrt) sich im ganzen vorliegenden Verfahren (erst- und zweitinstanzlich) gegen die Scheidung, stellte aber auch Begehren auf Heraus-