Es fragt sich, ob der güterrechtliche Streitwert im vorliegenden Fall vor Vorinstanz Fr. 10'000.00 erreichte: Die Klägerin führte in erster Instanz zum Güterrecht aus, dass kein eheliches Vermögen geschaffen worden sei, das aufgeteilt werden könnte, weshalb die Parteien güterrechtlich per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche beim "derzeitigen" Besitzstand auseinandergesetzt zu erklären seien. Zwar wurden die Unterhaltsansprüche, die der Beklagte gemäss Eheschutzentscheid schuldig sei, davon "ausdrücklich ausgenommen" (Klage, act. 8; Replik, act. 273). Aber abgesehen davon, - 10 -