1.2.3. Die Klägerin hat in ihrem Rechtsmittel von den im vorinstanzlichen Entscheid vermögensrechtlichen Nebenfolgen einzig das güterrechtliche Erkenntnis angefochten. Zwar wird mit dem Rechtsmittel zusätzlich die vorinstanzliche Regelung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteikosten, vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) beanstandet. Diese fallen für die Streitwertberechnung indes von vorherein ausser Betracht (Art. 91 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 110 ZPO, wonach ein Kostenentscheid selbständig stets nur mit Beschwerde [Art. 319 ff. ZPO] anfechtbar ist).