die zu Art. 47 Abs. 1 OG entwickelte Rechtsprechung (vgl. BGE 99 II 125 E. 1) bestätigt, wonach bei mehreren vor Vorinstanz streitigen vermögensrechtlichen Ansprüchen für die Berechnung des massgebenden Streitwerts eine Zusammenrechnung nur dann erfolgt, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht. Diese Rechtsprechung wird wiederum als auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren massgeblich betrachtet (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., 2016, N. 41 zu Art. 308 ZPO).