315 Abs. 1 ZPO), gilt seit BGE 116 II 493 ff. (betreffend ein Abänderungsverfahren, in dem erstinstanzlich nicht nur über Kinderunterhalt, sondern auch über die elterliche Gewalt zu befinden gewesen war), dass eine auf die vermögensrechtlichen Nebenfolgen beschränkte Berufung nur dann zulässig ist, wenn der Mindeststreitwert erreicht ist (vgl. auch BÜH- LER/SPÜHLER, Berner Kommentar, 1980, N. 56 f. zu aArt. 146 ZPO).