sodass dagegen Berufung erhoben werden kann (Art. 308 ZPO). Allerdings ist in einem Scheidungsverfahren auch über vermögensrechtliche Nebenfolgen (Güterrecht, Vorsorgeausgleich und Unterhalt, vgl. Art. 120 sowie Art. 122 ff. ZGB) zu befinden. Werden nur solche angefochten (womit das erstinstanzliche Scheidungsurteil – vorbehaltlich einer Berufung oder Anschlussberufung der Gegenpartei – im Hauptpunkt in Rechtskraft erwächst, Art. 315 Abs. 1 ZPO), gilt seit BGE 116 II 493 ff.