1.2. 1.2.1. Nach Art. 308 ZPO sind mit Berufung anfechtbar erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide und erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Abs. 1), in vermögensrechtlichen Angelegenheiten allerdings nur, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Abs. 2). Gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide steht die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 319 lit. a ZPO). 1.2.2. Das Aussprechen der Scheidung durch den Scheidungsrichter stellt ein Gestaltungsurteil in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit dar, -9-