1. 1.1. Beide Parteien haben im vorliegenden Verfahren – mutmasslich entsprechend der dem angefochtenen Entscheid angefügten Rechtsmittelbelehrung – "Berufung" erklärt. Mit Bezug auf das von der Klägerin erhobene Rechtsmittel ist zu prüfen, ob die von ihr angefochtenen Punkte des Scheidungsurteils berufungsfähig sind (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO, wonach ein Urteil – vorbehaltlich Art. 282 Abs. 2 ZPO – in dem Umfang, als es nicht angefochten wird, in Rechtskraft erwächst).