2.2. 2.2.1. Gleichentags, d.h. am 16. Oktober 2022, erhob der Kläger, der den begründeten Entscheid vom 31. März 2022 am 17. September 2022 zugestellt erhalten hatte, selber Berufung, worin er folgenden Antrag stellte: " Den in meiner Klageantwort vom 06. November 2020 sowie dem Antwortschreiben auf die Replik der Klägerin vom 25. Mai 2021 gemachten Anträgen sei stattzugeben." 2.2.2. Mit Berufungsantwort vom 15. November 2022 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der beklagtischen Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht zieht in Erwägung: