4. Es sei der Klägerin die Verpflichtung, einen Kostenvorschuss für das vorliegende Berufungsverfahren zu bezahlen, abzunehmen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. -8- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten." 2.1.2. Mit Berufungsantwort vom 16. Oktober 2022 beantragte der Beklagte, "das Rechtsbegehren der Klägerin sei in allen Punkten zurückzuweisen".