3. Es sei Ziff. 7 des Urteiles aufzuheben und es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die ihr entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 16'236.60 zu bezahlen. Sie gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen zulasten des Kantons. Der Beklagte sei zur Nachzahlung zu verpflichten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).