1. Es sei Ziff. 4.1., wonach die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten den von ihm im Verfahren SF.2010.72 Akonto Güterrecht bezahlten Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.00 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückzuzahlen, aufzuheben und ersatzlos zu streichen.