4.4. Es wird festgestellt, dass die Parteien mit Vollzug der Ziffern 4.1. und 4.2. – mit Ausnahme allfällig ausstehender Unterhaltsbeiträge aus dem Eheschutzverfahren – güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind. 5. Im Übrigen werden die Begehren der Parteien abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. -7-