4.2. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten seine sich noch im Keller der Klägerin befindlichen Dokumente und seine Geldkassette, sofern noch vorhanden, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf erstes Verlangen hin herauszugeben. 4.3. Den Parteien wird im Übrigen zu Alleineigentum zugewiesen, was sich aktuell in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet.