Festhalten an den Rechtsbegehren in der Klageergänzung vom 8. September 2020. Soweit der Beklagte etwas anderes verlangt, seien seine Begehren abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten, insbesondere die Partei- und Gerichtskosten für das erstinstanzliche Zwischenverfahren betreffend Ungültigkeitserklärung der Ehe." 1.8. Mit Duplik vom 25. Mai 2021 gab der Beklagte folgende Erklärungen ab: