2. bis 4. Gegenstandslos geworden. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an ihren nachehelichen Unterhalt persönlich monatlich vorschüssig mindestens den Betrag von Fr. 2'000.00 während der Dauer von 14 Jahren zu bezahlen, richterliches Ermessen ausdrücklich vorbehalten. 6. Es sei die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beklagten richterlich anzuweisen, auf das berufliche Vorsorgekonto der Klägerin die Hälfte der während der Dauer der Ehe erworbenen Austrittsleistung zu überweisen. 7. und 8. Festhalten an den Rechtsbegehren in der Klage vom 7. November 2017.