Bestand bzw. Nichtbestand der Ehe der Parteien (insbesondere Anerkennung des ausländischen Urteils des Regional Trial Court in S. vom tt.mm.jj sowie allfälliger Umfang dieses Urteils) und Bestand bzw. Nichtbestand des Kindsverhältnisses zwischen dem Beklagten und dem am tt.mm.jj geborenen C. (insbesondere Anerkennung des ausländischen Urteils des Regional Trial Court in Q. vom tt.mm.jj sowie allfälliger Umfang dieses Urteils). Mit Zwischenentscheid vom 20. März 2019 stellte das Gerichtspräsidium Bremgarten sowohl den Bestand einer Ehe der Parteien als auch ein Kindesverhältnis zwischen dem Beklagten und C. fest.