8. a) Es sei der Klägerin die Verpflichtung, einen Kostenvorschuss für das vorliegende Verfahren zu leisten, abzunehmen und es sei der Beklagte zu verpflichten, diesen Kostenvorschuss zu bezahlen und ihr an die Parteikosten einen Vorschuss von Fr. 4'000.00 leisten, richterliches Ermessen ausdrücklich vorbehalten; eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. -3- b) Für die mündliche Verhandlung sei ein englischsprechender Uebersetzer beizuziehen.