5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an ihren nachehelichen Unterhalt persönlich monatlich vorschüssig mindestens den Betrag von Fr. 2'000.00 ab Wegfall des Betreuungsunterhaltes für den Sohn mindestens während der Dauer von 14 Jahren zu bezahlen, richterliches Ermessen ausdrücklich vorbehalten. 6. Es sei die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beklagten richterlich anzuweisen, auf ein noch von der Klägerin einzurichtendes Freizügigkeitskonto die Hälfte der während der Dauer der Ehe erworbenen Austrittsleistung zu überweisen.