4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt des Kindes monatlich vorschüssig den Betrag von mindestens Fr. 2'900.00 (Fr. 900.00 Barbedarf; Fr. 2'000 Betreuungsunterhalt) bis zur Volljährigkeit des Sohnes, längstens bis zu dessen Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit zu bezahlen, richterliches Ermessen ausdrücklich vorbehalten.