2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'160.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass die Klägerin dem Beklagten Fr. 1'160.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'010.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)