1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1./4. des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 26. Oktober 2021 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 4. Die Entscheidgebühr für das Verfahren SZ.2019.26 von Fr. 2'380.– (inkl. Grundbuchgebühren) wird der Klägerin auferlegt und im Umfang von Fr. 1'150.– mit ihrem Vorschuss im Verfahren SZ.2019.26 verrechnet. Die Klägerin hat der Gerichtskasse Rheinfelden somit noch Fr. 1'230.00 nachzuzahlen.