4.5. Der Beklagte hat im Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss in der Höhe der Gerichtskosten von Fr. 1'160.00 geleistet. Nach Art. 111 Abs. 1 ZPO ist dieser Kostenvorschuss mit den Gerichtskosten zu verrechnen; gestützt auf Art. 111 Abs. 2 ZPO hat die Klägerin dem Beklagten diesen Kostenvorschuss zu ersetzen. Das (sich hier möglicherweise realisierende) Kostenrisiko trägt damit (trotz Obsiegens) der Beklagte, was dem Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl. STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, -9-