4.4.3. Vorliegend hat sich die Klägerin zwar nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt und sich insoweit auch nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert. Gemäss Bundesgericht besteht indessen kein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Kosten des Massnahmenverfahrens zwingend dem Ausgang des Hauptprozesses folgen (Urteil des Bundesgerichts 5A_702/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 3.3.2). Vorliegend erscheint dies nach dem Gesagten zwar angezeigt. Ein grober Verfahrensfehler im Sinne einer Justizpanne liegt deshalb aber nicht vor, sondern vielmehr eine bloss fehlerhafte Rechtsanwendung. Damit hat es bei der ausgangsgemässen Kostenverteilung sein Bewenden.